Senderecht

Senderecht
Sende|recht,
 
das dem Urheber eines Werkes der Literatur, Wissenschaft oder Kunst zustehende Recht, sein Werk durch Funk (Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel) der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und es hierdurch urheberrechtlich zu verwerten (§ 15 Absatz 2 Nummer 2, § 20 Urheberrechtsgesetz; Urheberrecht). Die Ausstrahlung von Funksendungen bedarf demnach der Zustimmung des Urhebers, während der Empfang der Sendung nicht dem Senderecht unterliegt. Für die erneute Wiedergabe von Funksendungen bedarf es einer weiteren Genehmigung des Urhebers. Im Zuge der Harmonisierung des Rechts der EU-Mitgliedsstaaten wurden in das Urheberrechtsgesetz auch Bestimmungen zum Senderecht für europäische Satellitensendungen und die Fälle der Kabelweitersendung aufgenommen (§§ 20 a, b Urheberrechtsgesetz).

Universal-Lexikon. 2012.

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